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   BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87   

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https://dejure.org/1987,2556
BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87 (https://dejure.org/1987,2556)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1987 - IX R 255/87 (https://dejure.org/1987,2556)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1987 - IX R 255/87 (https://dejure.org/1987,2556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 245
  • NJW 1989, 736
  • BB 1988, 1235
  • DB 1988, 839
  • BStBl II 1988, 435
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87
    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag IX R 161/83 ausgeführt hat, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes im Gegensatz zu vorab entstandenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den übrigen Einkunftsarten und im Gegensatz zu Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Spitzenamtes nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil IX R 161/83.

  • Drs-Bund, 17.11.1972 - BT-Drs 7/5
    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87
    Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers; denn der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (vgl. BTDrucks 7/5.531, 26, 27 und 7/5.903, 7).

    Hiervon ist er bei der Bemessung der Pauschale auch ausgegangen (vgl. BTDrucks 7/5.531, 22, 48; 7/5.525, 8).

  • BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71

    Aufwendungen - Kommunalwahl - Hauptberufliches kommunales Spitzenamt - Einnahmen

    Auszug aus BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87
    Im übrigen hätte sich das FG mit der Entscheidung des BFH vom 8. März 1974 VI R 198/71 (BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407) auseinandersetzen müssen, wonach Wahlkampfkosten in Zusammenhang mit kommunalen Vertretungsorganen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
  • FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung als

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Kosten eines erfolglosen Wahlkampfes (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

    Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dieses Abzugsverbot für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435, nachfolgend BFH-Beschluss vom 8. Juli 1993 X B 212/92, BFH/NV 1994, 175).

    Als ausschlaggebend hat der BFH erachtet, dass der Wortlaut der Vorschrift eine derartige Einschränkung auf die erfolgreiche Kandidatur nicht vorsieht, und überdies sowohl die Gesetzessystematik als auch die Normvorstellungen des Gesetzgebers für eine generelle Geltung des Abzugsverbots für Wahlkampfkosten sprächen (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1987 IX R 161/83, BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433 und in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

    Der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst von der steuerlichen Berücksichtigung jeglicher Wahlkampfkosten abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen Auswirkungen die Gefahr in sich berge, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (BFH-Urteil in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

    Wegen der jeweiligen wesentlichen Unterschiede gebietet Art. 3 Abs. 1 GG weder eine Gleichbehandlung der Wahlkampfkosten mit vorab entstandenen Werbungskosten und Betriebsausgaben bei den anderen Einkunftsarten noch eine Gleichbehandlung mit den Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Spitzenamtes (BFH-Urteile in BFHE 152, 240, BStBl II 1988, 433, und in BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435).

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

    Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers (s. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1987 - IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435); denn der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (vgl. BTDrucks 7/5531, 26, 27 und 7/5903, 7; s. dazu auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.07.1988 - 1 BvR 614/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 532).
  • BFH, 08.07.1993 - X B 212/92

    Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Behauptung eine Rechtssache

    Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87 (BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435 entschieden, daß auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen kann. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 532) nicht zur Entscheidung angenommen.
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